EuGH - Urteil vom 22.10.2015
Rs. C-378/14
Normen:
Verordnung 987/2009/EG vom 16.09.2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2; Verordnung 987/2009/EG vom 16.09.2009 Art. 60 Abs. 1 S. 3; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1789
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1501
NJW 2016, 1147
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
BFH, vom 08.05.2014

Kindergeldanspruch für das bei der geschiedenen Ehefrau in einem anderen Mitgliedstaat lebende Kind; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

EuGH, Urteil vom 22.10.2015 - Aktenzeichen Rs. C-378/14

DRsp Nr. 2015/18945

Kindergeldanspruch für das bei der geschiedenen Ehefrau in einem anderen Mitgliedstaat lebende Kind; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

1. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Fiktion dazu führen kann, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist. 2. Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 987/2009 ist dahin auszulegen, dass danach nicht verlangt wird, dass der Anspruch auf Familienleistungen, die für ein Kind gewährt werden, dem Elternteil des Kindes, der in dem für die Gewährung dieser Leistungen zuständigen Mitgliedstaat wohnt, deshalb zuerkannt werden muss, weil der andere Elternteil, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt hat.

Tenor: