BFH - Beschluss vom 26.07.2011
X B 208/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 S. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 11377/07

Klärungsbedürftigkeit der Frage der Geltung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft als einkommensteuerrechtlicher Gegenstand der Anschaffung

BFH, Beschluss vom 26.07.2011 - Aktenzeichen X B 208/10

DRsp Nr. 2011/16384

Klärungsbedürftigkeit der Frage der Geltung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft als einkommensteuerrechtlicher Gegenstand der Anschaffung

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 S. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist --bei erheblichen Zweifeln an ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf die Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- jedenfalls unbegründet.

1.

Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er u.a. substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Dazu gehört auch, dass er sich mit der zu dieser Rechtsfrage bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Gräber/Ruban, , 7. Aufl., § Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung).