Die Bescheide zur einheitlichen und gesonderten Feststellung für die Jahre 2001-2006, zuletzt geändert durch Änderungsbescheide vom 7.2.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.2.2014 werden dahingehend geändert, dass unter entsprechender Minderung des laufenden Gewinns der A und B Steuerberater Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Beigeladenen als Rechtsnachfolgerin des Herrn CB 2.416,00 DM (2001), 21.373,00 € (2002), 37.398 € (2003), 31.397 € (2004), 23.405 € (2005) und 4.539 € (2006) als Sonderbetriebseinkünfte zugerechnet werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen bis zum Erörterungstermin der Kläger zu 80%, die Beigeladene und die Beklagte zu jeweils 10%. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger bis zum Erörterungstermin zu 80%, die übrigen Kosten trägt diese selbst.
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