FG Düsseldorf - Urteil vom 26.04.2018
11 K 789/14 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 S. 1; EStG § 8;
Fundstellen:
EFG 2018, 1176

Klage gegen die Zurechnung von Gewinnanteilen aus einer früheren Tätigkeit als Gesellschafter bei zwei Steuerberater GbR im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften für die Kalenderjahre 2000-2006; Zurechnung eines durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellten Mehrgewinns einer Personengesellschaft zu allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 11 K 789/14 F

DRsp Nr. 2018/7611

Klage gegen die Zurechnung von Gewinnanteilen aus einer früheren Tätigkeit als Gesellschafter bei zwei Steuerberater GbR im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften für die Kalenderjahre 2000-2006; Zurechnung eines durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellten Mehrgewinns einer Personengesellschaft zu allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel

Tenor

Die Bescheide zur einheitlichen und gesonderten Feststellung für die Jahre 2001-2006, zuletzt geändert durch Änderungsbescheide vom 7.2.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.2.2014 werden dahingehend geändert, dass unter entsprechender Minderung des laufenden Gewinns der A und B Steuerberater Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Beigeladenen als Rechtsnachfolgerin des Herrn CB 2.416,00 DM (2001), 21.373,00 € (2002), 37.398 € (2003), 31.397 € (2004), 23.405 € (2005) und 4.539 € (2006) als Sonderbetriebseinkünfte zugerechnet werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen bis zum Erörterungstermin der Kläger zu 80%, die Beigeladene und die Beklagte zu jeweils 10%. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger bis zum Erörterungstermin zu 80%, die übrigen Kosten trägt diese selbst.