BFH - Urteil vom 30.08.2012
IV R 44/10
Normen:
§ 48 Abs 1 Nr 1 FGO; § 60 Abs 3 FGO; § 16 Abs 1 Nr 2 EStG 1997; § 34 Abs 2 Nr 1 EStG 1997; § 34 Abs 1 EStG 1997;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2555/06

Klagebefugnis und Beiladung der insolventen Personengesellschaft und des Insolvenzverwalters im Gewinnfeststellungsverfahren, Gesamtplan und Call-Option

BFH, Urteil vom 30.08.2012 - Aktenzeichen IV R 44/10

DRsp Nr. 2013/670

Klagebefugnis und Beiladung der insolventen Personengesellschaft und des Insolvenzverwalters im Gewinnfeststellungsverfahren, Gesamtplan und Call-Option

1. NV: Eine zweigliedrige Personengesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist im finanzgerichtlichen Verfahren über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften nicht mehr gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt oder gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen, wenn ein Gesellschafter wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus der Personengesellschaft ausscheidet und die Personengesellschaft daher ohne Liquidation vollbeendet ist. 2. NV: Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist nicht tarifbegünstigt, wenn im wirtschaftlichen Zusammenhang damit 17 Monate vor der Veräußerung von der Gesellschaft genutzte Grundstücke ohne Aufdeckung der in ihnen ruhenden stillen Reserven vom Sonderbetriebsvermögen auf eine Schwestergesellschaft übertragen worden sind. 3. NV: Dem wirtschaftlichen Zusammenhang steht nicht entgegen, dass die Anteilsveräußerung auf der Ausübung einer Call-Option durch den Erwerber beruht, wenn der Veräußerer dem Erwerber die Call-Option eingeräumt hat und er einen Ursachenbeitrag zur Ausübung der Call-Option durch den Erwerber gesetzt hat.

Normenkette:

§ 48 Abs 1 Nr 1 FGO; § 60 Abs 3 FGO;