BFH - Urteil vom 30.06.2005
IV R 11/04
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, S. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2171
BFH/NV 2005, 2077
BFHE 210, 196
BStBl II 2005, 809
DB 2005, 2171
DStR 2005, 1638
Vorinstanzen:
FG München - 13 K 2597/92 - 16.4.2002 (EFG 2004, 1421),

Korrektur eines Wertansatzes des Vorjahresendvermögens als rückwirkendes Ereignis für ein Folgejahr; Festsetzungsverjährung für eine Änderung aufgrund rückwirkenden Ereignisses; Konsequenzen des Unterlassens der Anpassung in einem Zwischenjahr

BFH, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen IV R 11/04

DRsp Nr. 2005/15084

Korrektur eines Wertansatzes des Vorjahresendvermögens als rückwirkendes Ereignis für ein Folgejahr; Festsetzungsverjährung für eine Änderung aufgrund rückwirkenden Ereignisses; Konsequenzen des Unterlassens der Anpassung in einem Zwischenjahr

»1. Wird ein für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung hinsichtlich der Veranlagung für die Folgejahre dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. August 1999 IV R 73/98, BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18). 2. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Festsetzungsfrist für eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 ist dann der Erlass des Veranlagungsbescheides, mit dem die Korrektur des Betriebsvermögens erstmalig berücksichtigt wurde. 3. Die Änderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 sind für alle Folgejahre durchzuführen. Tritt für ein Zwischenjahr Festsetzungsverjährung ein, so ist die Gewinnkorrektur des darauf folgenden Jahres so durchzuführen, als wäre der Gewinn des Zwischenjahres zutreffend angepasst worden.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, S. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 ;

Gründe: