...
Ist eine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG, auch GmbH & Co. KG) atypisch still an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, entsteht mit der Begründung der atypisch stillen Gesellschaft ebenfalls eine doppelstöckige Personengesellschaft.
BeispielDie AC-GmbH & Co. KG beteiligt sich mit einer Vermögenseinlage atypisch still an der AB-GmbH.
|
LösungWährend die atypisch stille Gesellschaft die Untergesellschaft ist, sind die GmbH als Inhaberin des Handelsgewerbes und die Personengesellschaft (hier AC-GmbH & Co. KG) die Mitunternehmer dieser Untergesellschaft und daher Obergesellschaften. Die Gesellschafter der GmbH & Co. KG sind wiederum Mitunternehmer dieser Obergesellschaft und daher nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG mittelbare Mitunternehmer der atypisch stillen Gesellschaft (Untergesellschaft). Für diese Wertung ist es unbeachtlich, ob die Gesellschafter der GmbH ganz oder teilweise auch Gesellschafter der Personengesellschaft sind. Beziehen die mittelbar beteiligten Gesellschafter Vergütungen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sind diese auf Ebene der atypisch stillen Gesellschaft festzustellen und zuzurechnen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).9) |
|
Testen Sie "Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|