BFH - Urteil vom 16.05.2018
VI R 45/16
Normen:
EStG § 13 Abs. 7, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB § 99 Abs. 1, § 705, § 706, § 953, § 956;
Fundstellen:
BB 2018, 2325
BFH/NV 2018, 1189
BFHE 261, 508
BStBl II 2019, 60
DStR 2018, 2012
DStRE 2018, 1274
FR 2019, 128
FamRZ 2018, 1874
HFR 2018, 878
NJW 2018, 3408
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1375/15

Kriterien für die Annahme einer Mitunternehmerschaft von Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft

BFH, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen VI R 45/16

DRsp Nr. 2018/13340

Kriterien für die Annahme einer Mitunternehmerschaft von Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft

1. Ehegatten können in der Land– und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land– und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 25. September 2008 IV R 16/07, BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989). 2. Bei der Ermittlung des selbst bewirtschafteten land– und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung stellt, sind nicht nur landwirtschaftlich, sondern auch forstwirtschaftlich genutzte Flächen einzubeziehen. 3. Unterhält jeder Ehegatte einen eigenen land– und forstwirtschaftlichen Betrieb, genügt die Selbstbewirtschaftung von land– und forstwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten nicht, um eine konkludente Mitunternehmerschaft zu begründen. Erforderlich ist, dass die Ehegatten die Grundstücke gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, so dass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann (Anschluss an das BFH-Urteil in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 21. April 2016 10 K 1375/15 aufgehoben.