BFH - Urteil vom 22.06.2016
X R 54/14
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 254, 354
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2280/11

Kürzung des Gewerbeetrags gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG wegen Verpachtung von Grundbesitz an eine vermögensverwaltende Betriebs-Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen X R 54/14

DRsp Nr. 2016/16498

Kürzung des Gewerbeetrags gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG wegen Verpachtung von Grundbesitz an eine vermögensverwaltende Betriebs-Kapitalgesellschaft

1. Ein Besitz-Einzelunternehmen, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Grundbesitz an eine Betriebs-Kapitalgesellschaft verpachtet, kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft vermögensverwaltend tätig ist. 2. Selbst wenn in einem derartigen Fall die Betriebs-Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung erfüllt, kommt eine Anwendung dieser Kürzungsvorschrift auf das Besitz-Einzelunternehmen im Wege einer "Merkmalsübertragung" nicht in Betracht (Abgrenzung zu dem zu § 3 Nr. 20 GewStG ergangenen Senatsurteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 5. August 2014 13 K 2280/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie die Gewerbesteuermessbescheide für 1989 bis 2001 betrifft.

Die Gewerbesteuermessbeträge für 2002 bis 2005 werden unter Änderung der Bescheide vom 9. Dezember 2008 und unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2011 in der Höhe festgesetzt, die sich ergibt, wenn für das Grundstück ... die einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 des gewährt wird.