BFH - Beschluß vom 14.07.1998
VIII B 112/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 169
GmbHR 1999, 425

Liebhaberei auch bei einer GmbH & atypisch Still

BFH, Beschluß vom 14.07.1998 - Aktenzeichen VIII B 112/97

DRsp Nr. 1998/19121

Liebhaberei auch bei einer GmbH & atypisch Still

Auch bezüglich der Tätigkeit einer GmbH & atypisch Still (hier: Betreiben einer Reitsportanlage) kann eine einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegen.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

1. Die Frage, welche Folgen sich aus der Rechtsprechung des I. Senats (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123), daß Kapitalgesellschaften keine außerbetriebliche Sphäre haben und ihre gesamten Einkünfte, auch soweit sie nicht unter die sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen, gemäß § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) als Gewerbebetrieb gelten, für die Einkünftequalifikation einer GmbH & atypisch Still ergeben, hat keine grundsätzliche Bedeutung.