BFH - Urteil vom 07.03.2006
X R 44/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3, 4 lit. a ;
Fundstellen:
BB 2006, 1368
BFH/NV 2006, 1393
BFHE 212, 501
BStBl II 2006, 588
DB 2006, 1297
DStR 2006, 1032
NJW 2006, 2432
NZG 2007, 760
Vorinstanzen:
FG Münster - 11 K 4399/03 E, G - 6.8.2004 (EFG 2005, 263),

Maßgeblicher Gewinn für die Anwendung des § 4 Abs 4a EStG

BFH, Urteil vom 07.03.2006 - Aktenzeichen X R 44/04

DRsp Nr. 2006/16204

Maßgeblicher Gewinn für die Anwendung des § 4 Abs 4a EStG

»Der Rechtsbegriff "Gewinn" ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG definiert. Er ist auch maßgeblich für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3, 4 lit. a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte. Danach ergaben sich für das Jahr 2000 ein Gewinn in Höhe von 161 816,71 DM und Entnahmen in Höhe von 181 457,21 DM.

Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Außenprüfung erhöhte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb auf 173 865 DM und änderte dementsprechend die Steuerfestsetzung im Einkommensteuerbescheid für 2000. Auch der Gewerbesteuermessbescheid für 2000 wurde entsprechend angepasst.