BFH - Teilurteil vom 04.12.2014
IV R 27/11
Normen:
GewStG § 7 Sätze 1 und 3; GewStG § 10; GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; GewStG § 14; EStG § 5a Abs. 4a Satz 3; EStG § 5a Abs. 5 Sätze 1 und 2; EStG § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 160/10

Maßstab für die Aufteilung des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags zur Feststellung der Steuerermäßigung gem. § 35 EStG

BFH, Teilurteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen IV R 27/11

DRsp Nr. 2015/1632

Maßstab für die Aufteilung des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags zur Feststellung der Steuerermäßigung gem. § 35 EStG

Die Aufteilung des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Feststellung der Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG erfolgt ausschließlich nach dem Verhältnis des der Steuerermäßigung unterliegenden Gewinns zu dem gesamten Gewinn aus Gewerbebetrieb. Eine fiktive Zuordnung des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG zu den nicht der Steuerermäßigung unterliegenden Gewinnen unter Heranziehung des Meistbegünstigungsprinzips kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

GewStG § 7 Sätze 1 und 3; GewStG § 10; GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; GewStG § 14; EStG § 5a Abs. 4a Satz 3; EStG § 5a Abs. 5 Sätze 1 und 2; EStG § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2;

[Gründe]

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG, deren Unternehmensgegenstand der Bau, der Erwerb, der Betrieb und die Veräußerung von Seeschiffen, insbesondere des MS "L" ist.

Zum 1. Januar 2005 optierte die Klägerin zur Tonnagebesteuerung gemäß § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Mit Bescheid vom 13. November 2009 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den Gewerbesteuermessbetrag 2008 auf 318 EUR fest. Der Betrag errechnete sich wie folgt: