AO § 179 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; FGO § 48 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1737
DStR 2005, 1603
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2382/98 F
Mehrheit von Personen und Gesellschaften
BFH, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen VIII R 6/04
DRsp Nr. 2005/12626
Mehrheit von Personen und Gesellschaften
1. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 179 Abs. 1AO.2. Mehrere Personen sind an Einkünften beteiligt, wenn sie den Tatbestand der Einkunftserzielung in einer Gesellschaft oder Gemeinschaft erfüllen. Ist dies der Fall, ist für jede Gesellschaft/Gemeinschaft ein selbstständiges gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren durchzuführen.3. Die Verselbstständigung der PersG schließt es aus, die Besteuerungsgrundlagen für die verschiedenen PersG in einem Bescheid einheitlich und gesondert festzustellen.
Normenkette:
AO § 179 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; FGO § 48 Abs. 1 ;
Gründe:
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