EuGH - Urteil vom 03.09.2015
Rs. C-526/13
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 148 Buchst. a; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2015, 2261
DB 2015, 2247
DStR 2015, 10
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Mokestini? gin?? komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausyb?s (Litauen) - 30.09.2013,

Mehrwertsteuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen an im eigenen Namen handelnde Mittelspersonen; Betankung von Hochseeschiffen in Hoheitsgewässern eines Mitgliedsstaates mit im Zolllagerverfahren gelagerten Treibstoff aus Drittstaaten; Vorabentscheidungsersuchen der Kommission für Steuerstreitigkeiten bei der Regierung der Republik Litauen

EuGH, Urteil vom 03.09.2015 - Aktenzeichen Rs. C-526/13

DRsp Nr. 2015/16059

Mehrwertsteuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen an im eigenen Namen handelnde Mittelspersonen; Betankung von Hochseeschiffen in Hoheitsgewässern eines Mitgliedsstaates mit im Zolllagerverfahren gelagerten Treibstoff aus Drittstaaten; Vorabentscheidungsersuchen der Kommission für Steuerstreitigkeiten bei der Regierung der Republik Litauen