I.
1. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren Gesellschafter der --zwischenzeitlich vollbeendeten-- B-OHG (OHG), die ihrerseits unter Wahrung der Beteiligungsverhältnisse aufgrund notariellen Vertrags vom 1. Juni 2002 durch Formwechsel gemäß den §§ 190 ff. des Umwandlungsgesetzes aus der B-GmbH hervorgegangen war. Ertragsteuerrechtlich wurde die Umwandlung nach § 14 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2002 auf den 2. Januar 2002 (steuerlicher Übertragungsstichtag) zurückbezogen.
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