BFH - Urteil vom 10.05.2007
IV R 2/05
Normen:
BGB § 705 ; HGB § 230 § 170 ; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 7 (früher 5) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; AO § 179 Abs. 2 S. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;
Vorinstanzen:
FG Sachsen - 5 K 76/99 - 2.12.2004 (EFG 2005, 1111),

Mit-Unternehmereigenschaft des Betriebsinhabers bei stiller Beteiligung an seinem Unternehmen in Form einer BGB-Innengesellschaft; Einkünfte aus der Tierzucht

BFH, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen IV R 2/05

DRsp Nr. 2007/18750

Mit-Unternehmereigenschaft des Betriebsinhabers bei stiller Beteiligung an seinem Unternehmen in Form einer BGB -Innengesellschaft; Einkünfte aus der Tierzucht

»Der Inhaber eines gewerblichen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist regelmäßig schon allein wegen seiner unbeschränkten Außenhaftung und des ihm allein möglichen Auftretens im Rechtsverkehr (Mit-)Unternehmer einer bürgerlich-rechtlichen Innengesellschaft, die zum Zwecke der stillen Beteiligung an seinem Unternehmen gegründet wurde. Dies gilt auch dann, wenn dem Inhaber des Betriebs im Innenverhältnis neben einem festen Vorabgewinn für seine Tätigkeit keine weitere Gewinnbeteiligung zusteht und die Geschäftsführungsbefugnis weitgehend von der Zustimmung des stillen Beteiligten abhängt.«

Normenkette:

BGB § 705 ; HGB § 230 § 170 ; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 7 (früher 5) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; AO § 179 Abs. 2 S. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in dem Streitjahr (1992) als technischer Leiter der A. e.G. (Beigeladene) angestellt.

Am 5. Oktober 1992 pachtete der Kläger ca. 48 ha landwirtschaftliche Fläche.