FG München - Urteil vom 09.04.2014
4 K 1852/11
Normen:
AO § 170 Abs. 5 Nr. 2; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 30;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
ZEV 2014, 445

Mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 AO nur bei positiver Kenntnis des FA vom Verkauf der Gesellschaftsanteile

FG München, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 4 K 1852/11

DRsp Nr. 2014/9444

Mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 AO nur bei positiver Kenntnis des FA vom Verkauf der Gesellschaftsanteile

1. In der Hingabe von Gesellschaftsanteilen kann die mittelbare Schenkung des Erlöses aus einem späteren Weiterverkauf der Gesellschaftsanteile liegen, wenn der Erwerber der Anteile im Verhältnis zum Schenker nur über den Verkaufserlös, nicht aber über die Anteile frei verfügen durfte, sondern sich insoweit den Verfügungen des Schenkers unterzuordnen hatte. 2. Die gem. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO für den Beginn der Festsetzungsfrist erforderliche positive Kenntnis des FA von der vollzogenen Schenkung ist nicht bereits dann gegeben, wenn dem FA lediglich Umstände bekanntgeworden sind, die ihm – ggf. nach weiteren Ermittlungen – die Prüfung möglich machen, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt. 3. Im Streitfall endete die Anlaufhemmung daher nicht bereits nach Übersendung des Schenkungsvertrags an das FA, sondern erst, nachdem dem FA auch der Inhalt des in der Schweiz geschlossenen Vertrags über die Anteilsveräußerung bekanntgeworden war.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 170 Abs. 5 Nr. 2; AO § 169 Abs. 1 S. 1; § Abs. S. 1 Nr. ;