BFH - Urteil vom 23.02.2010
II R 42/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; ErbStG vor 2009 § 13a Abs. 4 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1086/06

Mitunternehmerinitiative bei Übertragung eines Kommanditanteils auf einen anderen Kommanditisten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs sowie der Stimmrechte und Verwaltungsrechte; Anwendung eines Freibetrags des Schenkungsteuergesetzes auf einen schenkungsweisen Erwerb eines Kommanditanteils im Fall einer Vermittlung einer Mitunternehmerstellung durch den erworbenen Gesellschaftsanteil; Ein durchgehend vorhandener Gesellschaftsanteil im Fall des Verlusts der Fähigkeit zur Vermittlung einer eigenen Mitunternehmerstellung durch einen Gesellschaftsanteil beim Übergang vom Schenker auf den Beschenkten

BFH, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen II R 42/08

DRsp Nr. 2010/7425

Mitunternehmerinitiative bei Übertragung eines Kommanditanteils auf einen anderen Kommanditisten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs sowie der Stimmrechte und Verwaltungsrechte; Anwendung eines Freibetrags des Schenkungsteuergesetzes auf einen schenkungsweisen Erwerb eines Kommanditanteils im Fall einer Vermittlung einer Mitunternehmerstellung durch den erworbenen Gesellschaftsanteil; Ein durchgehend vorhandener Gesellschaftsanteil im Fall des Verlusts der Fähigkeit zur Vermittlung einer eigenen Mitunternehmerstellung durch einen Gesellschaftsanteil beim Übergang vom Schenker auf den Beschenkten

1. Der schenkweise Erwerb eines Kommanditanteils unterfällt nur dann dem § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vor 2009 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG, wenn die Mitunternehmerstellung durch den erworbenen Gesellschaftsanteil vermittelt wird.2. Es reichte daher nicht aus, wenn dem Erwerber hinsichtlich des erworbenen Kommanditanteils nur deshalb Mitunternehmerinitiative zukäme, weil er bereits Kommanditist der KG war, - d.h. wenn sich seine bisherige Mitunternehmereigenschaft wegen Unteilbarkeit der Mitgliedschaft auf den hinzuerworbenen Anteil erstrecken sollte.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; ErbStG vor 2009 § 13a Abs. 4 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 3;

Gründe

I.