BFH - Urteil vom 24.11.1998
VIII R 61/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2119
BB 1999, 410
BFH/NV 1999, 709
BFHE 187, 297
BStBl II 1999, 483
DB 1999, 515
DStZ 1999, 299
GmbHR 1999, 368
NJW 1999, 1135
NZG 1999, 416
Vorinstanzen:
FG Münster,

Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Vermögensüberlassung

BFH, Urteil vom 24.11.1998 - Aktenzeichen VIII R 61/97

DRsp Nr. 1999/2472

Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Vermögensüberlassung

»An der Rechtsprechung, daß bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung die Qualifikation des Vermögens als Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft und der Einkünfte aus der Verpachtung dieses Vermögens als gewerbliche Einkünfte der Gesellschafter der Besitzgesellschaft Vorrang vor der Qualifikation des Vermögens als Sonderbetriebsvermögen und der Einkünfte aus der Verpachtung als Sonderbetriebseinkünfte der Gesellschafter bei der Betriebsgesellschaft hat, ist festzuhalten.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger zu 2 bis 5 (Kläger zu 2 bis 5), Mitglieder der Familie U, waren in den Streitjahren (1989 bis 1991) zu insgesamt 90 v.H. an der gewerblich tätigen U-KG, der Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1), sowie zu 100 v.H. an der U-GbR beteiligt. Die restlichen Anteilsrechte an der KG hielt die nicht am finanzgerichtlichen Verfahren beteiligte Frau K.