BFH - Beschluss vom 31.08.2006
IV B 20/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2257
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VI 225/2000

Mitunternehmerschaft: GmbH-Anteile als Sonderbetriebsvermögen II; kumulative Urteilsbegründung; Divergenz

BFH, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen IV B 20/05

DRsp Nr. 2006/27293

Mitunternehmerschaft: GmbH-Anteile als Sonderbetriebsvermögen II; kumulative Urteilsbegründung; Divergenz

1. Bei kumulativer Begründung des FG-Urteils kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt.2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.3. Eine Divergenz ist nicht gegeben, wenn die Vorinstanz der Meinung ist, ein GmbH-Anteil des Mitunternehmers einer Personengesellschaft sei nur dann Sonderbetriebsvermögen II bei der Personengesellschaft, wenn die Beteiligung an der KapG seiner Beteiligung an der Mitunternehmerschaft dient, dass es dagegen nicht ausreicht, wenn infolge der Beteiligung eines Mitunternehmers an einer KapG die Mitunternehmerschaft der KapG dient.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: