BFH - Beschluss vom 14.10.2003
VIII B 281/02
Normen:
EStG § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; HGB § 230 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 188
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2629/01

Mitunternehmerschaft: stiller Gesellschafter ohne Teilhabe an stillen Reserven

BFH, Beschluss vom 14.10.2003 - Aktenzeichen VIII B 281/02

DRsp Nr. 2003/16173

Mitunternehmerschaft: stiller Gesellschafter ohne Teilhabe an stillen Reserven

Ein stiller Gesellschafter kann auch ohne Beteiligung an den stillen Reserven Mitunternehmer sein, wenn seine Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist (ständige Rechtspr des BFH). Bei einem Gesellschafter, der als alleiniger Geschäftsführer der GmbH die Geschicke des Unternehmens der Gesellschaft bestimmt, ist die Möglichkeit zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt.

Normenkette:

EStG § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; HGB § 230 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erfordert die Entscheidung des Streitfalles nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).