12.2 Regelungsrahmen des § 24 UmwStG

Autor: Bolk

12.2.1 Nach §  24 UmwStG begünstigte Übertragungen

12.6

Die folgenden Übertragungsvorgänge bezogen auf Sachgesamtheiten in der Form von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen werden von §  24 UmwStG erfasst:1)

a)

Einbringung eines Betriebs in eine neu gegründete Personengesellschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge; dieser Fall ist gleichbedeutend mit der Aufnahme "eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen gegen Einlage" (vgl. abgrenzend §  6 Abs.  3 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG für den Fall der unentgeltlichen Aufnahme, siehe oben Rdnr. 11.1 und Rdnr. 11.3).

 

Gleiches gilt für die Einbringung einer freiberuflich tätigen Einzelpraxis (dazu ausführlich Rdnr. 12.138  ff.) in eine GbR, PartG oder PartGmbB2) oder die Einbringung eines land- und forstwirtschaftlich tätigen Betriebs in eine ebenso tätige Mitunternehmerschaft.

12.7

b)

Einbringung eines Betriebs in eine neu gegründete Personengesellschaft durch Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelunternehmers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend §  123 Abs.  3 UmwG; nur in diesen Fall ist die Rückbeziehung auf einen bis zu acht Monate zurückliegenden Umwandlungsstichtag zulässig (§  24 Abs.  4 i.V.m. §  20 Abs.  6 UmwStG).3)