Trotz Übertragung von Sachgesamtheiten steht das Wahlrecht des § 24 UmwStG in folgenden Fällen nicht zur Verfügung:
![]() | Unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in eine Personengesellschaft |
![]() | Aufnahme eines weiteren Gesellschafters durch Abtretung von Anteilen eines Altgesellschafters gegen Zahlung an den Altgesellschafter Es liegt keine Gewährung neuer Gesellschaftsrechte vor. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Abtretung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil, die zur Aufdeckung anteiliger stiller Reserven führt, soweit die Zahlung das anteilige Kapitalkonto des Altgesellschafters übersteigt.10) Der Neugesellschafter erwirbt einen Mitunternehmeranteil, der mit dem anteiligen Erwerb der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens verbunden ist und der zur Aufstellung einer positiven Ergänzungsbilanz führt (siehe dazu Rdnr. 14.126 ff.). |
![]() | Unentgeltliche Aufnahme einer Kapitalgesellschaft |
![]() | Formwechsel einer Personengesellschaft in die Rechtsform einer anderen Personengesellschaft |
![]() | Beitritt eines weiteren Gesellschafters ohne vermögensmäßige Beteiligung, d.h. ohne Einräumung eines Kapitalanteils, in dem sich die gesellschaftsrechtliche Beteiligung widerspiegelt.15) |
§ 24 UmwStG ist nicht in vollem Umfang anzuwenden im Fall der Einbringung unter gleichzeitiger unentgeltlicher Aufnahme anderer Gesellschafter (siehe dazu unten Rdnr. 12.84) sowie bei der Einbringung gegen Zuzahlung in das Vermögen des Einbringenden (siehe dazu unten Rdnr. 12.128 ff.).
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