12.2 Regelungsrahmen des § 24 UmwStG

...

12.2.2 Nicht nach §  24 UmwStG begünstigte Übertragungen

12.16

Trotz Übertragung von Sachgesamtheiten steht das Wahlrecht des §  24 UmwStG in folgenden Fällen nicht zur Verfügung:

12.17

Unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in eine Personengesellschaft:
Die Aufnahme selbst wird von §  6 Abs.  3 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG erfasst, so dass insoweit die Buchwerte fortzuführen sind. Im Hinblick auf den für eigene Rechnung eingebrachten Mitunternehmeranteil greift §  24 UmwStG.9)

12.18

Aufnahme eines weiteren Gesellschafters durch Abtretung von Anteilen eines Altgesellschafters gegen Zahlung an den Altgesellschafter:

Es liegt keine Gewährung neuer Gesellschaftsrechte vor. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Abtretung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil, die zur Aufdeckung anteiliger stiller Reserven führt, soweit die Zahlung das anteilige Kapitalkonto des Altgesellschafters übersteigt.10) Der Neugesellschafter erwirbt einen Mitunternehmeranteil, der mit dem anteiligen Erwerb der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens verbunden ist und der zur Aufstellung einer positiven Ergänzungsbilanz führt (siehe dazu Rdnr. 14.149  ff.).

12.19

Unentgeltliche Aufnahme einer Kapitalgesellschaft:
Es liegt eine verdeckte Einlage vor, die mit dem Teilwert zu bewerten ist (§  6 Abs.  6 Satz 2 EStG). §  20 UmwStG ist nicht anwendbar.11)

12.20

Formwechsel einer Personengesellschaft in die Rechtsform einer anderen Personengesellschaft:
Dazu gehört auch die Umwandlung einer GbR oder PartG in eine PartGmbB.12) Hier liegt lediglich ein Wechsel der Rechtsform einer durchgehend bestehenden Mitunternehmerschaft vor, der ertragsteuerrechtlich ohne Bedeutung ist.13) Weder handelt es sich um eine Veräußerung oder Aufgabe, noch liegt eine Einbringung nach §  24 UmwStG vor.14) Dies gilt auch bei "Umwandlung" von Außengesellschaften in Innengesellschaften oder umgekehrt, etwa die Umwandlung einer atypisch stillen Gesellschaft in eine KG (zur Begründung einer atypisch stillen Beteiligung an einer Personengesellschaft siehe aber Rdnr. 8.80  ff.).

12.21

Beitritt eines weiteren Gesellschafters ohne vermögensmäßige Beteiligung:
Hier wird kein Kapitalanteil eingeräumt, in dem sich die gesellschaftsrechtliche Beteiligung widerspiegelt.15)

12.22

Beispiel

In die ABC-GbR tritt unter gleichzeitiger Umwandlung in eine KG die ABC-GmbH ohne vermögensmäßige Beteiligung als Komplementärin ein, während die Haftung der Gesellschafter ABC als Kommanditisten rechtsgeschäftlich auf ihre bereits geleistete Einlage beschränkt wird.

12.23

§  24 UmwStG ist nicht in vollem Umfang anzuwenden im Fall der Einbringung unter gleichzeitiger unentgeltlicher Aufnahme anderer Gesellschafter (siehe dazu unten Rdnr. 12.90) sowie bei der Einbringung gegen Zuzahlung in das Vermögen des Einbringenden (siehe dazu unten Rdnr. 12.125  ff.).