12.2 Regelungsrahmen des § 24 UmwStG

...

12.2.2 Nicht nach § 24 UmwStG begünstigte Übertragungen

12.19

Trotz Übertragung von Sachgesamtheiten steht das Wahlrecht des § 24 UmwStG in folgenden Fällen nicht zur Verfügung:

12.20

Unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in eine Personengesellschaft:
Die Aufnahme selbst wird von § 6 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG erfasst, so dass insoweit die Buchwerte fortzuführen sind. Im Hinblick auf den für eigene Rechnung eingebrachten Mitunternehmeranteil greift § 24 UmwStG.6)

12.21

Aufnahme eines weiteren Gesellschafters durch Abtretung von Anteilen eines Altgesellschafters gegen Zahlung an den Altgesellschafter:
Es liegt keine Gewährung neuer Gesellschaftsrechte vor. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Abtretung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil, die zur Aufdeckung anteiliger stiller Reserven führt, soweit die Zahlung das anteilige Kapitalkonto des Altgesellschafters übersteigt.7) Der Neugesellschafter erwirbt einen Mitunternehmeranteil, der mit dem anteiligen Erwerb der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens verbunden ist und der zur Aufstellung einer positiven Ergänzungsbilanz zwingt (siehe dazu  ff.).