BFH - Urteil vom 04.05.2000
IV R 16/99
Normen:
EStG §§ 4, 5, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1876
BB 2000, 2027
BFH/NV 2000, 1390
BFHE 191, 539
BStBl II 2001, 171
DB 2000, 1842
DStR 2000, 1508
GmbHR 2000, 1064
NJW-RR 2001, 324
NZG 2001, 237
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Negativer Vorabgewinn bei Verzinsung des negativen Kapitalkontos

BFH, Urteil vom 04.05.2000 - Aktenzeichen IV R 16/99

DRsp Nr. 2000/6511

Negativer Vorabgewinn bei Verzinsung des negativen Kapitalkontos

»Hat der Gesellschafter ein Verrechnungskonto zu verzinsen, das einen Sollsaldo aufweist und auf der Aktivseite der Gesellschaftsbilanz aufzuführen ist, kann dieses Konto entweder eine Darlehensforderung gegen den Gesellschafter dokumentieren oder aber als (negativer) Bestandteil des Kapitalkontos anzusehen sein. Handelt es sich um einen Bestandteil des Kapitalkontos, dient die Verzinsung allein der zutreffenden Gewinnverteilung und führt nicht zu einer Erhöhung des Gewinns.«

Normenkette:

EStG §§ 4, 5, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, deren alleiniger Kommanditist in den Streitjahren 1986 bis 1990 J mit einer Einlage von 95 000 DM war. Die Klägerin war ihrerseits alleinige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH, die eine Einlage bei der Klägerin von 5 000 DM geleistet hatte.