BFH - Urteil vom 21.09.2005
X R 46/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 4a ;
Fundstellen:
BB 2005, 2797
BB 2006, 251
BFH/NV 2006, 184
BFHE 211, 238
BStBl II 2006, 125
DB 2005, 2782
NJW 2006, 1373
Vorinstanzen:
FG Münster - 10 K 5352/02 E - 20.10.2004 (EFG 2005, 179),

Nichtabziehbare Betriebsausgaben; zweistufige Prüfung des Schuldzinsenabzugs; Überentnahmeermittlung

BFH, Urteil vom 21.09.2005 - Aktenzeichen X R 46/04

DRsp Nr. 2005/20388

Nichtabziehbare Betriebsausgaben; zweistufige Prüfung des Schuldzinsenabzugs; Überentnahmeermittlung

»1. Nach Einführung des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601) ist der Schuldzinsenabzug zweistufig zu prüfen. - Es ist zunächst zu klären, ob der betreffende Kredit nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. insbesondere Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) eine betriebliche oder private Schuld ist. - Sodann ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 abziehbar sind. 2. Private Verbindlichkeiten, deren Zinsen nach § 4 Abs. 4 EStG nicht betrieblich veranlasst sind, sind bei der Ermittlung der Entnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG nicht zu berücksichtigen (vgl. BMF-Schreiben vom 22. Mai 2000 IV C 2 -S 2144- 60/00, BStBl I 2000, 588 Tz. 6 und 7). 3. Werden eingehende Betriebseinnahmen zur Tilgung eines Sollsaldos verwendet, der aufgrund privater Zahlungsvorgänge entstanden ist oder sich dadurch erhöht hat, liegt hierin im Zeitpunkt der Gutschrift eine Entnahme, die bei der Ermittlung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 zu berücksichtigen ist.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 4a ;

Gründe: