BFH - Beschluss vom 22.10.2007
IV B 111/06
Normen:
EStG § 6; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 360
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4194/03 F

NZB: Kaufpreisaufteilung

BFH, Beschluss vom 22.10.2007 - Aktenzeichen IV B 111/06

DRsp Nr. 2008/320

NZB: Kaufpreisaufteilung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Frage, nach welchem der gleichwertigen Wertermittlungsverfahren des § 7 WertV 1988 die Kaufpreisaufteilung vorzunehmen ist, anhand der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden muss.

Normenkette:

EStG § 6; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Aufteilung von Anschaffungskosten auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits.

Geschäftszweck der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) --KG-- ist die Vermietung eines Kaufhausgrundstücks. Die Gründungskommanditistin hatte das Grundstück zum überwiegenden Teil im Wege eines sog. Teilamortisations-Leasings für die Dauer von 22,5 Jahren gemietet. Sie war den im Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 23. Dezember 1991 IV B 2 -S 2170- 115/91 (BStBl I 1992, 13) enthaltenen Grundsätzen zufolge nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten als wirtschaftliche Eigentümerin des Grundbesitzes anzusehen. Zu einem weiteren Teil war ihr ein Erbbaurecht an dem Grundstück eingeräumt worden. Sie leistete ihre Kommanditeinlage in Höhe von 2 329 824,95 DM durch Einbringung dieser beiden Wirtschaftsgüter.