OLG Hamburg - Urteil vom 14.08.2015
11 U 45/15
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; InsO § 38; HGB § 110;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
NZI 2015, 5
NZI 2016, 15
ZInsO 2015, 1794

Rückforderung der Erstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen durch einen Kommanditisten in der Insolvenz der Gesellschaft

OLG Hamburg, Urteil vom 14.08.2015 - Aktenzeichen 11 U 45/15

DRsp Nr. 2015/15479

Rückforderung der Erstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen durch einen Kommanditisten in der Insolvenz der Gesellschaft

Ein Kommanditist, der nach Aufforderung gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Gesellschaft erstattet, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann in der Insolvenz der Gesellschaft seinen Rückzahlungsanspruch nicht zur Insolvenztabelle anmelden, denn bei diesem Anspruch handelt es sich bereits nicht um eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO, da er auf Einlagenrückgewähr gerichtet ist, und zwar unabhängig davon, ob er auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oder § 110 HGB gestützt wird.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; InsO § 38; HGB § 110;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle im Zusammenhang mit der Erstattung empfangener gewinnunabhängiger Ausschüttungen an die Schuldnerin, bei der es sich um einen Schiffs-Fonds in Form einer Publikums-Kommanditgesellschaft handelt. Der Beklagte ist im Rahmen des am 31.05.2013 eröffneten Insolvenzverfahrens der Insolvenzwalter über das Vermögen der Schuldnerin.

Die Klägerin erwarb ihre Anteile an der Schuldnerin durch Übertragungsvertrag von einem Ersterwerber und erhielt in der Folge gewinnunabhängige Ausschüttungen auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, in dem es u.a. heißt: