I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle im Zusammenhang mit der Erstattung empfangener gewinnunabhängiger Ausschüttungen an die Schuldnerin, bei der es sich um einen Schiffs-Fonds in Form einer Publikums-Kommanditgesellschaft handelt. Der Beklagte ist im Rahmen des am 31.05.2013 eröffneten Insolvenzverfahrens der Insolvenzwalter über das Vermögen der Schuldnerin.
Die Klägerin erwarb ihre Anteile an der Schuldnerin durch Übertragungsvertrag von einem Ersterwerber und erhielt in der Folge gewinnunabhängige Ausschüttungen auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, in dem es u.a. heißt:
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