BFH - Urteil vom 28.08.2003
IV R 46/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2496
BFH/NV 2003, 1655
BStBl II 2004, 216
DB 2003, 2469
DStR 2003, 1966
GmbHR 2003, 1512
NJW-RR 2004, 608
NZG 2004, 150
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5679/98

Organbeteiligung als Sonderbetriebsvermögen II

BFH, Urteil vom 28.08.2003 - Aktenzeichen IV R 46/02

DRsp Nr. 2003/13934

Organbeteiligung als Sonderbetriebsvermögen II

»1. Ist eine Organgesellschaft nahezu ausschließlich für die Organträger-Personengesellschaft tätig, so stellen die Anteile, die Mitunternehmer der Organträgerin an der Organgesellschaft halten, notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei der Organträgerin dar. Dies gilt unabhängig von der Größe der Beteiligung.2. Entfaltet die Organgesellschaft dagegen in nicht unerheblichem Umfang eine eigenständige Geschäftstätigkeit, so sind die von Mitunternehmern der Organträgerin gehaltenen Anteile an der Organgesellschaft nur dann notwendiges Sonderbetriebsvermögen II, wenn die für die Annahme einer Organschaft erforderlichen Eingliederungsvoraussetzungen nur unter Berücksichtigung der Anteile erfüllt werden oder wenn die Anteile die Stellung des Anteilseigners in der Organträgerin stärken.3. Hält ein Mitunternehmer der Organträgerin nichtmehrheitsvermittelnde Anteile von weniger als 1 v.H. des Kapitals der Organgesellschaft, können diese die mitunternehmerische Beteiligung an der Organträgerin nicht stärken.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe: