AktG i.d.F. des SchuldRModAnpG § 302 Abs. 4; EStG 2002 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2; GewStG 2002 § 2 Abs. 2 Satz 2; KStG 2002 i.d.F. des UntSt/RKVereinfG § 17 Satz 2 Nr. 2; KStG 2002 i.d.F. des UntSt/RKVereinfG § 34 Abs. 10b Sätze 2 und 3; KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2; KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG § 17 Satz 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3556/101589
Organschaft: Zeitpunkt der gewerblichen Betätigung des Organträgers - Besitz-Personengesellschaft als Organträger - Rückwirkende steuerliche Anerkennung von Gewinnabführungsverträgen mit unzureichender Verlustübernahmeregelung
BFH, Urteil vom 24.07.2013 - Aktenzeichen I R 40/12
DRsp Nr. 2013/20308
Organschaft: Zeitpunkt der gewerblichen Betätigung des Organträgers - Besitz-Personengesellschaft als Organträger - Rückwirkende steuerliche Anerkennung von Gewinnabführungsverträgen mit unzureichender Verlustübernahmeregelung
1. Der Organträger einer ertragsteuerlichen Organschaft muss nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft gewerblich tätig sein (entgegen BMF-Schreiben vom 10. November 2005, BStBl I 2005, 1038, Rz 21).2. Eine Personengesellschaft, die Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (hier: sog. unechte Betriebsaufspaltung) und ansonsten nur vermögensverwaltend tätig ist, kann Organträgerin sein.3. Die Bestimmung des § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des UntSt/RKVereinfG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die rückwirkende steuerliche Anerkennung von (Alt-)Gewinnabführungsverträgen, die keinen den Anforderungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG 2002 in der bis dahin geltenden Fassung entsprechenden Verweis auf § 302AktG (Verlustübernahme) enthalten hatten. Sie ist anwendbar, wenn der Gewinnabführungsvertrag unvollständig auf § 302AktG verwiesen, einen unzureichenden eigenständigen Text oder überhaupt keine Regelung zur Verlustübernahme enthalten hatte.
Normenkette:
AktG i.d.F. des SchuldRModAnpG § 302 Abs. 4; EStG 2002 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2; GewStG 2002 § 2 Abs. 2 Satz 2;
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