BFH - Beschluss vom 25.08.2016
IV B 125/15
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 286/12

Originär gewerbliche Tätigkeit der Besitzgesellschaft bei Betriebsaufspaltung; Beurteilung der Vermietung oder Verpachtung durch die Besitzgesellschaft als gewerbliche Tätigkeit; Grenze zwischen reiner Vermögensverwaltung und Gewerblichkeit

BFH, Beschluss vom 25.08.2016 - Aktenzeichen IV B 125/15

DRsp Nr. 2026/2503

Originär gewerbliche Tätigkeit der Besitzgesellschaft bei Betriebsaufspaltung; Beurteilung der Vermietung oder Verpachtung durch die Besitzgesellschaft als gewerbliche Tätigkeit; Grenze zwischen reiner Vermögensverwaltung und Gewerblichkeit

NV: In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Betriebsaufspaltung ist geklärt, dass die Besitzgesellschaft wegen der Möglichkeit, über den einheitlichen Betätigungswillen der Gesellschafter Einfluss auf die Betriebsgesellschaft zu nehmen, originär gewerblich tätig ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. November 2015 5 K 286/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Februar 2012 IV B 13/11).

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen (zu den Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes und den Anforderungen an seine Darlegung z.B. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2015 IV B 80/14).