BFH - Urteil vom 25.10.2006
I R 6/05
Normen:
BGB § 778 ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1 ; GmbHG § 30 § 31 ; HGB § 240 Abs. 1, 2 § 242 Abs. 1 § 246 Abs. 1 § 249 Abs. 1 S. 1 § 251 § 268 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BB 2007, 488
BB 2007, 598
BFH/NV 2007, 549
BFHE 215, 242
BStBl II 2007, 384
DB 2007, 492
DStRE 2007, 393
GmbHR 2007, 334
Vorinstanzen:
FG Köln - 13 K 6713/00 - 14.12.2004 (EFG 2005, 477),

Passivierung von Verpflichtungen aus Patronatserklärungen

BFH, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen I R 6/05

DRsp Nr. 2007/3258

Passivierung von Verpflichtungen aus Patronatserklärungen

»Verpflichtungen aus sog. harten Patronatserklärungen sind erst zu passivieren, wenn die Gefahr einer Inanspruchnahme ernsthaft droht. Eine Inanspruchnahme aus einer konzerninternen Patronatserklärung der Muttergesellschaft für ein Tochterunternehmen droht dann nicht, wenn das Schuldnerunternehmen zwar in der Krise ist, innerhalb des Konzerns ein Schwesterunternehmen aber die erforderliche Liquidität bereitstellt und aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit nicht damit zu rechnen ist, dass dieses Schwesterunternehmen Ansprüche gegen die Muttergesellschaft geltend machen wird.«

Normenkette:

BGB § 778 ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1 ; GmbHG § 30 § 31 ; HGB § 240 Abs. 1, 2 § 242 Abs. 1 § 246 Abs. 1 § 249 Abs. 1 S. 1 § 251 § 268 Abs. 7 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einer Patronatserklärung für eine ihrer Tochtergesellschaften passivieren konnte.

Die Klägerin ist eine geschäftsleitende Holding, die in den Streitjahren 1990 bis 1994 Beteiligungen an mehreren inländischen und ausländischen Gesellschaften, darunter eine 100%ige Beteiligung an der X-GmbH (X) und der S-GmbH (S) hielt. Gesellschafter der Klägerin waren die Eheleute Z, die Anteile von 67,02 v.H. und 32,98 v.H. hielten.