Pensionsversprechen ist als ungewisse Verbindlichkeit zu behandeln
BFH, Urteil vom 16.12.1992 - Aktenzeichen I R 105/91
DRsp Nr. 1996/9632
Pensionsversprechen ist als ungewisse Verbindlichkeit zu behandeln
»1. Verspricht die an einer GmbH & Co. KG beteiligte Komplementär-GmbH, die lediglich die Geschäfte der KG führt, ihrem Geschäftsführer, der zugleich Kommanditist ist, eine Pension, so entsteht in der Person der GmbH eine ungewisse Verbindlichkeit, die in der Steuerbilanz der GmbH nach allgemeinen Grundsätzen zu behandeln ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. Januar 1970 IV R 47/68, BFHE 98, 479, BStBl II 1970, 415).
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