BFH - Urteil vom 08.12.2016
IV R 8/14
Normen:
GewStG 2002 § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 14a Satz 1 ; EStG § 15 Abs. 1, 2 und 3;
Fundstellen:
BFHE 256, 175
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3732/10

Pflicht zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung in einer mehrgliedrigen atypisch-stillen Gesellschaft

BFH, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen IV R 8/14

DRsp Nr. 2017/1280

Pflicht zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung in einer mehrgliedrigen atypisch-stillen Gesellschaft

1. Betreibt eine Personengesellschaft als Inhaber eines Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 EStG, unterhält sowohl die atypisch stille Gesellschaft, der dieses Unternehmen für die Dauer ihres Bestehens zugeordnet wird, als auch die Personengesellschaft jeweils einen selbständigen Gewerbebetrieb. 2. Der Inhaber des Handelsgewerbes hat für jeden dieser Gewerbebetriebe jeweils eine eigenständige Gewerbesteuererklärung abzugeben.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27. Juni 2012 7 K 3732/10 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GewStG 2002 § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 14a Satz 1 ; EStG § 15 Abs. 1, 2 und 3;

Gründe

A.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH & Co. KG, ist die Anfertigung und Konstruktion von Maschinen aller Art. Gesellschafter waren ursprünglich die X-GmbH als Komplementärin ohne Einlage sowie die Geschwister A, B und C als Kommanditisten.