Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. Februar 2013 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
2.Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden hat.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
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