BFH - Urteil vom 10.06.1999
V R 87/98
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b, § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b, § 3 Abs. 12, § 10 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 1999, 1803
BFH/NV 1999, 1576
BFHE 189, 196
BStBl II 1999, 580
DB 1999, 1786
DStR 1999, 1439
DStZ 1999, 881
GmbHR 1999, 1002
NJW 1999, 3510
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart (EFG 1999, 402),

Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer

BFH, Urteil vom 10.06.1999 - Aktenzeichen V R 87/98

DRsp Nr. 1999/8556

Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer

»Die Überlassung eines PKW durch eine GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer zur Privatnutzung kann als übliche Vergütungsleistung neben der Barvergütung für die Arbeitsleistung beurteilt werden. Bei tauschähnlichen Umsätzen dieser Art kommt als Wert der Gegenleistung (anteilige Arbeitsleistung) für die Sachzuwendung der Wert in Betracht, den der Unternehmer aufzuwenden bereit ist, um die Gegenleistung zu erhalten (hier: die Kosten der PKW-Überlassung). Bei dieser Schätzung des Werts der Gegenleistung anhand der entstandenen Kosten kommt es nicht darauf an, ob (ganz oder teilweise) ein Recht auf Vorsteuerabzug bestand.«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b, § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b, § 3 Abs. 12, § 10 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GmbH-- überließ ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern seit 1981 aufgrund der Arbeitsverträge je einen PKW zur privaten Verwendung. Eine Zahlung war dafür nicht zu leisten. Die Arbeitsverträge enthielten keinen Hinweis auf eine Berücksichtigung der PKW-Überlassung bei der Gestaltung des Gehalts. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Anderen Arbeitnehmern überließ die Klägerin keine Fahrzeuge zur privaten Verwendung.