I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) waren im Streitjahr Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Der Kläger führte bis Ende des Jahres 1998 eine Einzelpraxis als Arzt. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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