BFH - Urteil vom 14.11.2007
XI R 32/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3, § 24 Nr. 2; UmwStG § 24;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 385
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1608/03

Praxiseinbringung; zurückbehaltene Forderungen

BFH, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen XI R 32/06

DRsp Nr. 2008/3217

Praxiseinbringung; zurückbehaltene Forderungen

1. Auch bei einer Betriebsveräußerung verlieren zurückbehaltene Wirtschaftgüter nicht ihre Eigenschaft als BV, wenn der Stpfl. die Absicht hat, diese allmählich zu veräußern. 2. Unstreitige Forderungen, die anlässlich einer Einbringung zurückbehalten werden, kann der Stpfl. nach Einbringung auch ohne Betrieb als BV behandeln. 3. Die Abwicklung betrieblich begründeter Forderungen ist grds. dem betrieblichen Bereich zuzuordnen. 4. Werden von einem Stpfl., der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, anlässlich einer Praxiseinbringung nach § 24 UmwStG unstreitige Forderungen zurückbehalten, die nach der Einbringung noch zum Restbetriebsvermögen des Einbringenden zählen, kann von einer Erfassung der Forderungen als Übergangsgewinn abgesehen werden und eine Versteuerung der Einnahmen erst bei Zufluss erfolgen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3, § 24 Nr. 2; UmwStG § 24;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) waren im Streitjahr Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger führte bis Ende des Jahres 1998 eine Einzelpraxis als Arzt. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).