I. Die Geschwister A. und B. sind Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH. Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehört ein Kfz der Marke X, das im Jahre 1994 zum Bruttolistenpreis von 63 424,99 DM erworben worden war. Dieses Fahrzeug nutzten die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer in den Jahren 1996 und 1997 auch zu privaten Fahrten. Ein Fahrtenbuch führten sie nicht.
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