BFH - Urteil vom 15.05.2002
VI R 132/00
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1466
BFH/NV 2002, 1105
BFHE 199, 230
BStBl II 2003, 311
DAR 2002, 426
DB 2002, 1586
DStR 2002, 1127
GmbHR 2002, 754
NJW 2002, 2415
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Private Nutzung eines Kfz durch mehrere Arbeitnehmer

BFH, Urteil vom 15.05.2002 - Aktenzeichen VI R 132/00

DRsp Nr. 2002/10036

Private Nutzung eines Kfz durch mehrere Arbeitnehmer

»1. Steht ein betriebliches Kfz mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung, beläuft sich der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermittelnde geldwerte Vorteil für jeden Kalendermonat auf insgesamt 1 v.H. des inländischen Listenpreises des Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer.2. Der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelte Vorteil ist in diesem Fall entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Geschwister A. und B. sind Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH. Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehört ein Kfz der Marke X, das im Jahre 1994 zum Bruttolistenpreis von 63 424,99 DM erworben worden war. Dieses Fahrzeug nutzten die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer in den Jahren 1996 und 1997 auch zu privaten Fahrten. Ein Fahrtenbuch führten sie nicht.