BFH - Urteil vom 23.04.2009
VI R 81/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 15/06

Qualifizierung eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Arbeitnehmer nach dem Verhältnis der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft; Qualifizierung eines Gesellschafter-Geschäftsführer als Selbstständigen im Sinne des Sozialversicherungsrechts bei Besitz von mindestens 50% des Stammkapitals der GmbH; Steuerliche Auswirkungen der privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer

BFH, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen VI R 81/06

DRsp Nr. 2009/15282

Qualifizierung eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Arbeitnehmer nach dem Verhältnis der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft; Qualifizierung eines Gesellschafter-Geschäftsführer als Selbstständigen im Sinne des Sozialversicherungsrechts bei Besitz von mindestens 50% des Stammkapitals der GmbH; Steuerliche Auswirkungen der privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer i.S. von § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStDV zu beurteilen ist, ist nicht entscheidend, in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. 2. Allerdings sind Gesellschafter-Geschäftsführer, die mindestens 50% des Stammkapitals der GmbH innehaben, regelmäßig Selbständige im Sinne des Sozialversicherungsrechts (Anschluss an BFH-Urteil vom 2. Dezember 2005 VI R 16/03, BFH/NV 2006, 544). 3. Ist die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der GmbH ausdrücklich gestattet, kommt der Ansatz einer vGA in Höhe der Vorteilsgewährung nicht in Betracht. Nach übereinstimmender Auffassung des I. Senats und des VI. Senats des BFH liegt in einem solchen Fall immer Sachlohn und keine vGA vor.