BFH - Urteil vom 16.12.2009
I R 97/08
Normen:
UmwStG § 20 Abs. 1 S. 1; UmwStG 1995 § 20 Abs. 2; UmwStG 1995 § 20 Abs. 4; UmwStG 1995 § 23; UmwG 1969 § 144 Abs. 1 S. 2; EStG 1990 § 5 Abs. 2; EStG 1990 § 16;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 6196/04

Recht an einem Namen oder an einem Zeichen als wesentliche Betriebsgrundlage im Falle warenzeichenrechtlich bzw. markenrechtlich besonderen Schutzes; Beurteilung der Übertragung aller Mitunternehmeranteile an einer KG auf eine AG als Sacheinlage i.R.e. Besteuerung eines Gewinnes aus einer späteren Veräußerung der Aktien

BFH, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen I R 97/08

DRsp Nr. 2010/7013

Recht an einem Namen oder an einem Zeichen als wesentliche Betriebsgrundlage im Falle warenzeichenrechtlich bzw. markenrechtlich besonderen Schutzes; Beurteilung der Übertragung aller Mitunternehmeranteile an einer KG auf eine AG als Sacheinlage i.R.e. Besteuerung eines Gewinnes aus einer späteren Veräußerung der Aktien

1. Ein Recht an einem Namen oder an einem Zeichen kann auch dann wesentliche Betriebsgrundlage sein, wenn es nicht bilanzierungsfähig und nicht warenzeichenrechtlich bzw. markenrechtlich besonders geschützt ist. Maßgeblich ist insoweit bei der Beurteilung einer Einbringung nach § 20 UmwStG 1995, ob das Recht nach seiner Funktion im Betrieb für diesen wesentlich ist (sog. funktionale Betrachtungsweise).2. Ist die Übertragung aller Mitunternehmeranteile an einer KG auf eine AG gegen den Erwerb von Beteiligungsrechten an dieser nicht als Sacheinlage i.S. von § 20, § 21 UmwStG 1995 zu beurteilen, dann ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Aktien auch dann nicht gemäß § 21 UmwStG 1995 zu versteuern, wenn die AG das übertragene Vermögen mit einem den Teilwert unterschreitenden Wert bilanziert hat und die darauf basierenden Körperschaftsteuerbescheide in Bestandskraft erwachsen sind.

Normenkette:

UmwStG § 20 Abs. 1 S. 1; UmwStG 1995 § 20 Abs. 2; UmwStG 1995 § 20 Abs. 4; UmwStG 1995 § 23; UmwG 1969 § 144 Abs. 1 S. 2; EStG 1990 § 5 Abs. 2; EStG 1990 § ;