BGH - Urteil vom 18.09.2012
II ZR 50/11
Normen:
BGB § 516 Abs. 1; AktG § 295;
Fundstellen:
BB 2013, 1
BB 2013, 206
DB 2013, 45
DB 2013, 6
MDR 2013, 291
NotBZ 2013, 106
WM 2013, 26
ZEV 2013, 217
ZIP 2013, 19
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 404 O 68/09
OLG Hamburg, vom 11.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 12/10

Rechtliche Einordnung der Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen an einzelne Gesellschafter im Hinblick auf die Mitgliedschaft

BGH, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen II ZR 50/11

DRsp Nr. 2012/23726

Rechtliche Einordnung der Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen an einzelne Gesellschafter im Hinblick auf die Mitgliedschaft

Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen an einzelne Gesellschafter, die im Hinblick auf die Mitgliedschaft erfolgen, beruhen regelmäßig auch dann, wenn im Leistungszeitpunkt keine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung besteht, auf der gesellschaftsvertraglich verabredeten gemeinsamen Zweckverfolgung, an deren Erfolg der Gesellschafter teilhaben soll; auch bei einer stillen Gesellschaft steht der im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Zweck einer solchen Leistung der Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB ebenso entgegen wie bei entsprechenden freiwilligen Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft. Eine Änderung eines Unternehmensvertrags im Sinne des § 295 AktG ist gegeben, wenn durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung inhaltlich auf die nach der bisherigen Vertragslage bestehenden Rechte und Pflichten der Parteien eingewirkt wird, ohne dass zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen zu unterscheiden ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Februar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 516 Abs. 1; AktG § 295;

Tatbestand