BFH - Urteil vom 09.11.2017
IV R 37/14
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 16 Abs. 3b, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 34 Satz 9; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
BFHE 259, 545
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7195/10

Rechtliche Einordnung von Einkünften aus einem ruhenden GewerbebetriebErtragsteuerliche Behandlung der im Rahmen der Zwangsverwaltung eines Betriebsgrundstücks vereinnahmten Mieten und deren Auskehrung an die Grundpfandgläubigerin

BFH, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen IV R 37/14

DRsp Nr. 2018/1642

Rechtliche Einordnung von Einkünften aus einem ruhenden Gewerbebetrieb Ertragsteuerliche Behandlung der im Rahmen der Zwangsverwaltung eines Betriebsgrundstücks vereinnahmten Mieten und deren Auskehrung an die Grundpfandgläubigerin

Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb stellen originär gewerbliche Einkünfte dar. Ruht der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft, kann diese schon deshalb keine gewerblich geprägte Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sein.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2014 7 K 7195/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 16 Abs. 3b, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 34 Satz 9; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Sie wurde im Jahr 1964 gegründet. Ende des Jahres 1967 trat ihr vormaliger Kommanditist A zunächst als Komplementär in die Klägerin ein. Zum 1. Januar 1978 schied er als Komplementär wieder aus und trat erneut als Kommanditist in die Klägerin ein. Neue Komplementärin der Klägerin wurde die A–GmbH. Im September 1982 trat die A–GmbH aus der Klägerin aus. Seitdem sind nur noch natürliche Personen Gesellschafter der Klägerin.