BFH - Urteil vom 23.02.2011
I R 52/10
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 3; EStG 1997 § 4 Abs. 2 S. 2 n.F.; EStG 1990 /1997 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; HGB § 161 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 114/08

Rechtmäßigkeit der Einbeziehung eines Gewinns in die Bemessung des Gewerbeertrags in der Zeit bis zur Eintragung ins Handelsregister; Umfang einer Besteuerung von Einkünften eines Immobilienfonds in Deutschland

BFH, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen I R 52/10

DRsp Nr. 2011/11473

Rechtmäßigkeit der Einbeziehung eines Gewinns in die Bemessung des Gewerbeertrags in der Zeit bis zur Eintragung ins Handelsregister; Umfang einer Besteuerung von Einkünften eines Immobilienfonds in Deutschland

1. NV: Eine KG, die auf eine GmbH umgewandelt wird, ist vollbeendet. Mit der Vollbeendigung einer (Personen-)Obergesellschaft sind sämtliche Gesellschafter "ausgeschieden" und daher zum Klageverfahren der Untergesellschaft notwendig beizuladen. 2. NV: Dass eine nicht in § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG genannte Person eine von dem Organ der Gesellschaft abgeleitete Befugnis zu Geschäftsführungsmaßnahmen hat, hindert das Vorliegen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft nicht. 3. NV: Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft wird erst mit Eintragung im Handelsregister zum Gewerbebetrieb. 4. NV: Räumlichkeiten können auch dann eigene Betriebsstätten sein, wenn hierüber kein vertraglich eingeräumtes Nutzungsrecht besteht. 5. NV: Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten Personengesellschaft aus der Anlage von Mitteln aus der Finanzierung und Bewirtschaftung von Grundbesitz in den Niederlanden dürfen bei den in Deutschland ansässigen Gesellschaftern besteuert werden.