BFH - Beschluss vom 16.04.2010
IV B 94/09
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1272
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 301/08

Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Veräußerungsgewinns bei Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters mit negativem Kapitalkonto aus einer Mitunternehmerschaft

BFH, Beschluss vom 16.04.2010 - Aktenzeichen IV B 94/09

DRsp Nr. 2010/9269

Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Veräußerungsgewinns bei Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters mit negativem Kapitalkonto aus einer Mitunternehmerschaft

1. NV: Das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA mit negativem Kapitalkonto führt grundsätzlich nur dann zu einem Veräußerungsgewinn oder Aufgabegewinn, wenn der Ausscheidende ein Entgelt erhält oder von der Haftung für Gesellschaftsschulden freigestellt wird. 2. NV: Bei summarischer Prüfung erscheint es denkbar, den Wechsel aus der Stellung als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA in die Stellung eines atypisch stillen Gesellschafters als "formwechselnde Umwandlung" zu behandeln, durch die stille Reserven nicht aufgedeckt werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe