FG Münster - Urteil vom 27.01.2017
4 K 56/16 F
Normen:
EStG § 34a Abs. 3 S. 3; EStG § 34a Abs. 6;
Fundstellen:
DStRE 2018, 590
EFG 2017, 477
ZEV 2017, 297

Rechtmäßigkeit der gesonderten Feststellung einer Nachversteuerung nach § 34a Abs. 6 EStG bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung

FG Münster, Urteil vom 27.01.2017 - Aktenzeichen 4 K 56/16 F

DRsp Nr. 2017/2157

Rechtmäßigkeit der gesonderten Feststellung einer Nachversteuerung nach § 34a Abs. 6 EStG bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach § 34a EStG für das Jahr 2012 vom 22.12.2014 und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 15.12.2015 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 34a Abs. 3 S. 3; EStG § 34a Abs. 6;

Tatbestand

Zu befinden ist über die Rechtmäßigkeit der gesonderten Feststellung einer Nachversteuerung nach § 34a Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG). Hierbei streiten die Beteiligten über die Rechtsfrage, ob die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung einen Nachversteuerungstatbestand auslöst.