Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12. März 2014 4 K 1546/10 insoweit aufgehoben, als es die Klagen des Klägers zu 2. und der Klägerin zu 3. betrifft.
Diese Klagen werden abgewiesen.
Insoweit haben der Kläger zu 2. und die Klägerin zu 3. die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Insoweit hat der Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
A.
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