BFH - Urteil vom 16.03.2017
IV R 31/14
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 Sätze 1 bis 4, Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, § 6 Abs. 5 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 257, 292
BStBl II 2019, 24
FR 2019, 32
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1546/10

Rechtsfolgen der Auflösung einer Mitunternehmerschaft

BFH, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen IV R 31/14

DRsp Nr. 2017/7743

Rechtsfolgen der Auflösung einer Mitunternehmerschaft

1. Wird eine Mitunternehmerschaft aufgelöst, führt dies zur Aufgabe ihres Gewerbebetriebs i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG. 2. Die Grundsätze der Realteilung gelten sowohl für die Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens ("echte Realteilung") als auch für das Ausscheiden (mindestens) eines Mitunternehmers unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft ("unechte Realteilung"). Ob im Einzelfall eine echte oder eine unechte Realteilung vorliegt, richtet sich danach, ob die Mitunternehmerschaft aufgelöst wird oder ob sie fortbesteht und nur (mindestens) ein Mitunternehmer unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen ausscheidet.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12. März 2014 4 K 1546/10 insoweit aufgehoben, als es die Klagen des Klägers zu 2. und der Klägerin zu 3. betrifft.

Diese Klagen werden abgewiesen.

Insoweit haben der Kläger zu 2. und die Klägerin zu 3. die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Insoweit hat der Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 Sätze 1 bis 4, Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, § 6 Abs. 5 Satz 2;

Gründe

A.