OLG München - Beschluss vom 16.06.2010
31 Wx 94/10
Normen:
HGB § 161 Abs. 2; HGB § 143;
Fundstellen:
ZIP 2010, 2147
Vorinstanzen:
AG München, vom 15.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen HRA 82622

Rechtsfolgen der Übertragung aller Gesellschaftsanteile an einer KG auf einen Erwerber

OLG München, Beschluss vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 94/10

DRsp Nr. 2010/11141

Rechtsfolgen der Übertragung aller Gesellschaftsanteile an einer KG auf einen Erwerber

Nach Übertragung aller Gesellschaftsanteile an einer Kommanditgesellschaft auf einen Erwerber ist die Auflösung der Gesellschaft anzumelden und im Handelsregister einzutragen.

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Registergericht vom 15. März 2010 wird hinsichtlich Ziffer 1, 2 und 3 aufgehoben.

Normenkette:

HGB § 161 Abs. 2; HGB § 143;

Gründe:

I. Im Handelsregister ist die C. KG eingetragen mit den Beteiligten zu 1 und 2 als persönlich haftenden Gesellschaftern und den Beteiligten zu 3 und 4 als Kommanditisten.

Zur Eintragung in das Handelsregister wurde angemeldet:

"Die Gesellschafter (Beteiligte zu 1 bis 4) haben jeweils ihre Gesellschaftsanteile im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die Firma X. KG übertragen und sind dadurch aus der Gesellschaft ausgeschieden.

Die Gesellschaft wurde dadurch aufgelöst.

Die Firma X. KG hat das Handelsgeschäft mit Aktiva und Passiva ohne Liquidation, jedoch ohne Übernahme der Firma, übernommen.

Die Firma der im Betreff genannten Firma ist damit erloschen." Mit Zwischenverfügung vom 15.3.2010 beanstandete das Registergericht unter anderem: