Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Registergericht vom 15. März 2010 wird hinsichtlich Ziffer 1, 2 und 3 aufgehoben.
I. Im Handelsregister ist die C. KG eingetragen mit den Beteiligten zu 1 und 2 als persönlich haftenden Gesellschaftern und den Beteiligten zu 3 und 4 als Kommanditisten.
Zur Eintragung in das Handelsregister wurde angemeldet:
"Die Gesellschafter (Beteiligte zu 1 bis 4) haben jeweils ihre Gesellschaftsanteile im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die Firma X. KG übertragen und sind dadurch aus der Gesellschaft ausgeschieden.
Die Gesellschaft wurde dadurch aufgelöst.
Die Firma X. KG hat das Handelsgeschäft mit Aktiva und Passiva ohne Liquidation, jedoch ohne Übernahme der Firma, übernommen.
Die Firma der im Betreff genannten Firma ist damit erloschen." Mit Zwischenverfügung vom 15.3.2010 beanstandete das Registergericht unter anderem:
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