BFH - Urteil vom 01.03.2018
IV R 16/15
Normen:
EStG § 15a Abs. 2 Satz 1; HGB § 167 Abs. 3, § 169 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 261, 101
BStBl II 2018, 527
DStZ 2018, 518
FR 2018, 698
HFR 2018, 707
NZG 2018, 918
ZEV 2018, 471
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3127/12

Rechtsfolgen der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils auf die KG hinsichtlich des verrechenbaren Verlustes

BFH, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen IV R 16/15

DRsp Nr. 2018/7755

Rechtsfolgen der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils auf die KG hinsichtlich des verrechenbaren Verlustes

Überträgt ein Kommanditist unentgeltlich einen Teil seiner Beteiligung an der KG, geht der verrechenbare Verlust anteilig auf den Übernehmer über, wenn diesem auch das durch die Beteiligung vermittelte Gewinnbezugsrecht übertragen wird.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2015 16 K 3127/12 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 2 Satz 1; HGB § 167 Abs. 3, § 169 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

A.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) sowie ihr Ehemann, der Beigeladene zu 1., sind Kommanditisten der ebenfalls beigeladenen A–GmbH & Co. KG (KG). Vor dem Streitzeitraum (2007 bis 2010) waren sie mit Einlagen in Höhe von 38.346,89 € (Klägerin) und 58.231,85 € (Beigeladener zu 1.) an der KG beteiligt.