BFH - Urteil vom 03.02.2010
IV R 61/07
Normen:
UmwStG 1999 § 2; UmwStG 1999 § 14; EStG § 15a;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 456/05

Rückwirkende Umwandlung einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft (KG); Feststellung eines verrechenbaren Verlusts und gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer KG; Rückbeziehung der Haftungsverfassung des entstandenen Rechtsträgers (KG) auf den steuerlichen Übertragungsstichtag

BFH, Urteil vom 03.02.2010 - Aktenzeichen IV R 61/07

DRsp Nr. 2010/11527

Rückwirkende Umwandlung einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft (KG); Feststellung eines verrechenbaren Verlusts und gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer KG; Rückbeziehung der Haftungsverfassung des entstandenen Rechtsträgers (KG) auf den steuerlichen Übertragungsstichtag

Wird eine GmbH in eine KG formwechselnd und nach § 2 i.V.m. § 14 UmwStG 1995/1999 rückwirkend umgewandelt, so ist für Zwecke der Bestimmung der den Rückwirkungszeitraum betreffenden verrechenbaren Verluste i.S. von § 15a EStG auch die Haftungsverfassung des entstandenen Rechtsträgers (KG) auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zurückzubeziehen.

Normenkette:

UmwStG 1999 § 2; UmwStG 1999 § 14; EStG § 15a;

Gründe

I.

1.