Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Strittig ist, ob der Übergangs- und der Veräußerungsgewinn des ausscheidenden Gesellschafters Dr. D im Veranlagungszeitraum 2012 oder 2013 zu erfassen ist.
Kläger sind Dr. A, B zugleich mit C als Rechtsnachfolger des am 17.07.2017 verstorbene Dr. D als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, Gemeinschaftspraxis) Dr. D, Dr. A, B und Dr. A und E als Gesellschafter der fortgeführten GbR (Gemeinschaftspraxis) Dr. A, E.
Die Kläger sind bzw. waren als Zahnärzte selbständig tätig und haben sich zu einer Gemeinschaftspraxis bzw. Berufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossen. Die GbR ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
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