BFH - Urteil vom 28.06.2001
IV R 41/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2360
BB 2001, 2360
BFHE 196, 94
BFHE 196, 94
BStBl II 2002, 724
DB 2001, 2426
DB 2001, 2426
GmbHR 2001, 1181
GmbHR 2001, 1181
GmbHR 2002, 1181
NZG 2002, 935
Vorinstanzen:
FG Münster,

Rückdeckungsversicherungen bei Personengesellschaften

BFH, Urteil vom 28.06.2001 - Aktenzeichen IV R 41/00

DRsp Nr. 2001/15922

Rückdeckungsversicherungen bei Personengesellschaften

»Prämien für eine Rückdeckungsversicherung, die der Absicherung der dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft erteilten Pensionszusage dient, stellen Entnahmen dar, die allen Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Beteiligung zuzurechnen sind.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Kommanditist an der Beigeladenen zu 5, einer GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. Weitere Kommanditisten sind seine Geschwister und sein Vater. Die Komplementär-GmbH ist am Gewinn der KG nicht beteiligt.

Die Komplementär-GmbH hatte mit dem Kommanditisten H, dem Beigeladenen zu 3, einen Geschäftsführervertrag geschlossen. Nach diesem Vertrag erhält H seine Bezüge unmittelbar von der KG, für die er in der Hauptsache tätig ist. In diesem Geschäftsführervertrag ist auch geregelt, dass H nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst eine Pension erhalten soll, die sich nach seinem Tod auch auf seine überlebende Ehefrau erstreckt.